Kreativität ist vielseitig, unvergleichbar und unverzichtbar.
Der Verein hat seinen Sitz in 6200 Jenbach, Postgasse 11 und führt den Namen: "creatives. Verein zur Förderung und Entfaltung von Kreativität." Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und es besteht die Möglichkeit, dass er bei Bedarf für die genannten Zwecke seine Tätigkeit auf beliebige andere Länder erweitert sowie Kooperationen eingeht. Die Gründung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Unterstützung und Förderung von kreativen Menschen und kreativen Projekten, insbesondere bei Folgendem:
Weitere Zwecke des Vereins bestehen darin, Netzwerk schaffen als Schnittstelle von Wirtschaft, Freelancing, Bildung und Hobby. Kreativen Auftritte und Ausstellungen ermöglichen. Interaktion und Vernetzung der Vereinsmitglieder über Veranstaltungen und Kulturmärkte.
Eine Mitgliedschaft im Verein ist für alle natürlichen und juristischen Personen möglich. Ordentliche Mitglieder sind jene mit einer vollen Beteiligung an der Vereinsarbeit, und diese werden vom Präsidium gewählt. Außerordentliche Mitglieder sind Förderer des Vereins ohne Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Sie können Fördermitglieder oder Ehrenmitglieder sein. Ehrenmitglieder haben keine Beitragspflicht. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, vom Präsidium durch Beschluss verliehen werden.
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ablauf, Ausschluss oder Tod. Temporare Probemitgliedschaft ist möglich. Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich jeweils für ein weiteres Jahr, wenn sie nicht zum Ende des Mitgliedsjahres gekündigt wird. Die Kündigung muss in Textform erfolgen oder formlos bei einem Präsidiumsmitglied erklärt werden. Der Ausschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat. Bei einem Beitragsrückstand von mindestens zwei Monaten oder bereits ausgesprochener Kündigung kann der Verein die Mitgliedschaft beenden. Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins auf Anfrage zu beanspruchen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
Das Präsidium und die Generalversammlung.
Das Präsidium ruft zumindest alle 4 Jahre eine Generalversammlung ein, zu der die Mitglieder mindestens acht Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind. Die Generalversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn 60% der Mitglieder dies verlangen. Die Einladungen haben in Textform oder durch Aushang an der Informationstafel im Vereinslokal zu erfolgen. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: Wahl und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer, Entlastung des Präsidiums, Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins, Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.
Das Präsidium besteht aus dem/der Präsidenten/in und der Vizepräsident-en/innen. Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes ist eine Kooptierung aus den ordentlichen Mitgliedern möglich. Das Präsidium wird von der Generalversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus. Die Präsidium Mitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Dem Präsidium obliegen Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins sowie die Aufnahme der Mitglieder. Der/die Präsident/in oder der Vizepräsident-en/innen vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich und sind für den Verein zeichnungsberechtigt. Das Präsidium hat zusammenzutreten, wenn der/die Präsident/in dieses für notwendig erachtet oder der Vizepräsident-en/innen. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 2 anwesend sind. Eine Beschlussfassung ist nur einstimmig möglich.
Der/die Präsident/in oder die Vizepräsident-en/innen führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Präsident/in oder der/die Vizepräsident-en/innen vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Präsidenten/in oder der Vizepräsident-en/innen. Geldangelegenheiten (Vermögens Werte Dispositionen) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der/die Präsident/in oder der Vizepräsident-en/innen. Rechtsgeschäfte zwischen den Präsidiumsmitgliedern sind möglich. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von Präsidiumsmitgliedern erteilt werden. Bei Gefahr in Verzug ist der/die Präsident/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.
Rechnungsprüfer werden nach dem ersten Vereinsjahr vom Präsidium auf die Dauer von einem Jahr bestellt. Wiederwahl ist möglich.
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Präsidium zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit relativer Mehrheit einen Vorsitzenden für das Schiedsgericht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes fallen endgültig und mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch - insofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu verfassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des §§ 34ff BAO zu verwenden.